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Die Schweiz braucht keine staatliche Preisfestsetzung – sie braucht faire und trans­pa­ren­te Höchstpreise.
Genau dieses Ziel verfolgt die eidgenössische Volksinitiative Stop-Schweiz-Zuschlag (SSZ).

August 2026……Für jede fabrikverpackte Ware wird aufgrund objektiver Kriterien ein Schweizer-Laden-Preis (SLP) berechnet. Grundlage bildet der durchschnittliche Verkaufspreis in den europäischen Vergleichsländern zuzüglich eines ange­mes­se­nen Schweizer Zuschlags sowie der Ermittlungskosten. Der SLP wird laufend neu berechnet und veröffentlicht. Verkaufsgeschäfte sind gesetzlich verpflichtet, ihre Verkaufspreise innert einer Woche an den jeweils gültigen SLP anzupassen. Rabatte, Sonderangebote und Ausverkäufe müssen sich stets auf diesen SLP beziehen. Dadurch werden künstlich erhöhte Ausgangspreise und irreführende Rabattaktionen ausgeschlossen.

Das Amt zur Ermittlung des Schweizer-Laden-Preises (ASLP) arbeitet vollautomatisch und verursacht dem Bund keinen einzigen Steuerfranken. Seine Kosten werden verursachergerecht den Gesuchstellern belastet.

Genau deshalb verlangen wir bei der Bundeskanzlei in den nächsten Tagen die Bewilligung und die Veröffentlichung für die ausführliche Eidgenössische Volksinitiative „Stop-Schweiz-Zuschlag“ mit folgendem Text:

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Artikel 94 Absatz 4 (neu)
Festsetzung der maximalen Ladenverkaufspreise von fabrikverpackten Gütern.
Der Schweizer-Laden-Preis (SLP) ist der gesetzlich zulässige Höchstpreis für fabrikverpackte Produkte in der Schweiz. Er wird nach den folgenden Bestimmungen berechnet.

1. Grundsätze
a. Neu auf den Markt kommende Produkte erhalten erstmals nach zwölf Monaten einen Schweizer-Laden-Preis (SLP).
b. Massgebend ist der Ladenpreis des Branchenleaders in allen europäischen Vergleichsländern ausser der Schweiz.
c. Die nach Buchstabe b massgebenden Ladenpreise werden auf die nach den Ziffern 2 oder 3 massgebende Vergleichseinheit heruntergerechnet, zusammengezählt und durch die Anzahl der berücksichtigten Preise dividiert. Das Ergebnis bildet den Europa-Durchschnittspreis (EDP).
d. Zum Europa-Durchschnittspreis werden ein Schweizer Zuschlag von 20 Prozent sowie die Ermittlungskosten hinzugerechnet. Das Ergebnis bildet den Schweizer-Laden-Preis (SLP).
e. Die Ermittlungskosten trägt der Gesuchsteller. Sie werden anteilsmässig dem Schweizer-Laden-Preis zugerechnet.

2. Berechnung bei Medikamenten
Als Vergleichseinheit gilt eine Wirkstoffeinheit. Massgebend sind die Fabriknummer des Herstellers, der identische Wirkstoff sowie die identische Verabreichungsform.

3. Berechnung bei übrigen fabrikverpackten Produkten
Als Vergleichseinheit gilt der Ladenpreis der kleinsten angebotenen Verkaufseinheit in einer Fabrikverpackung. Massgebend ist die Fabriknummer des Herstellers. Unterschiedliche Produktbezeichnungen sowie nationale Lebensmittelvorschriften bleiben unberücksichtigt.

4. Wirkung des Schweizer-Laden-Preises (SLP)
a) Das Amt für Schweizer Ladenpreise (ASLP) ermittelt und veröffentlicht den Schweizer-Laden-Preis (SLP) laufend neu. Verkaufsgeschäfte dürfen Produkte jederzeit höchstens zum jeweils gültigen Schweizer-Laden-Preis (SLP) verkaufen. Geänderte Schweizer-Laden-Preise sind spätestens innert einer Woche nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.
b) Rabatte, Sonderangebote, Ausverkäufe und vergleichbare Preisaktionen dürfen sich ausschliesslich auf den jeweils gültigen Schweizer-Laden-Preis (SLP) beziehen.
c) Bei Widerhandlungen verfügt das ASLP für den betreffenden Artikel mit derselben Herstellernummer ein zwölfmonatiges Verkaufsverbot.

5. Finanzierung des ASLP
Der Betrieb des Amts für Schweizer Ladenpreise (ASLP) kostet den Bund keinen einzigen Steuerfranken.

Artikel 197 Übergangsbestimmungen zu Art 94 Absatz 4  Ziffer 1 bis Ziffer 5
Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 4bis erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er nimmt das Amt für Schweizer Ladenpreise (ASLP) spätestens innert zwei Jahren nach der Annahme von Artikel 94 Absatz 4 durch Volk und Stände in Betrieb.

Schauen Sie mal: Das Albisrieder-Komitee sammelt gleichzeitig Unterschriften für drei eidgenössische Volksinitiativen:
EKKdie Einheits-Kranken-Kasse für bessere Leistungen für 150 Franken ·
SSZStop-Schweiz-Zuschlag für faire Schweizer-Laden-Preise SLP ·
SSGSchul-Sprach-Gesetz für Englisch als erste obligatorische Fremdsprache.